AGB

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Montagebedingungen (Geschäftsbedingungen) der Firma Schäfer Trennwandsysteme GmbH

I.
Allgemeine Vertragsgrundlagen

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehend dem Auftraggeber zur Kenntnis gebrachten Geschäftsbedingungen der Firma Schäfer Trennwandsysteme GmbH werden durch die Auftragserteilung Vertragsbestandteil. Davon abweichende Bedingungen bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Die Geschäftsbedingungen von Schäfer Trennwandsysteme GmbH gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers der Auftrag vorbehaltlos ausgeführt wird. Eine gleichlautende Ausschlussklausel in seinen Geschäftsbedingungen verpflichtet den Auftraggeber zu einem gesonderten schriftlichen Hinweis. Die Geschäftsbedingungen von Schäfer Trennwandsysteme GmbH gelten für zukünftige Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden, oder hierauf Bezug genommen wird.

§ 2 Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

  1. Die Angebote von Schäfer Trennwandsysteme GmbH erfolgen freibleibend. Der Auftraggeber ist an die Bestellung innerhalb einer Frist von 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt zustande durch die von Schäfer Trennwandsysteme GmbH innerhalb dieser Frist vorgenommenen Auftragsbestätigung, oder einer unmittelbar auf die Bestellung vorgenommene Vertragsausführung. Auftragsbestätigungen mittels Web basierender Art und/oder Telefax genügen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen oder mündliche Abänderungen oder Ergänzungen von Aufträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Schäfer Trennwandsysteme GmbH. Sind ein Aufmaß und Detailklärungen vor Ort notwendig, erhält der Auftraggeber eine aktualisierte Auftragsbestätigung. Schäfer Trennwandsysteme GmbH ist berechtigt, mit dieser Auftragsbestätigung eventuelle, sich aus dem Aufmaß und der Detailklärung sich ergebende Abweichungen von der Bestellung mitzuteilen. Diese Abweichungen sind für beide Teile verbindlich, falls der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der aktualisierten Auftragsbestätigung deren Inhalt widerspricht. Wird vom Auftraggeber ein früherer Montagetermin verlangt, muss ein Widerspruch bis einen Tag vor Montagebeginn erklärt werden. Im Falle eines solchen Widerspruches ist Schäfer Trennwandsysteme GmbH berechtigt, innerhalb einer weiteren Frist von zehn Tagen durch Absendung einer entsprechenden schriftlichen Erklärung unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Umdispositionen im Rahmen eines wirksam zustande gekommenen Vertrages sind nur im beiderseitigen Einvernehmen zulässig.
  3. Schäfer Trennwandsysteme GmbH ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise sofort zurückzutreten, - wenn durch Einwirkung höherer Gewalt (Naturkatastrophe, Unruhen, Krieg, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen) die Durchführung des Vertrages nachhaltig gestört wird, - wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder nach lokalem Recht gleichartigen Verfahrens gestellt wird.
  4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden Unterlagen genannt), behält sich Schäfer Trennwandsysteme GmbH ihre Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Schäfer Trennwandsysteme GmbH Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt, unverzüglich zurückzugeben. Unterlagen des Auftraggebers dürfen solchen Dritten zugänglich gemacht werden, derer sich Schäfer Trennwandsysteme GmbH zur Ausführung des Vertrages bedient.

§ 3 Mängeluntersuchung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich nach Eingang zu untersuchen und eventuelle Mängel - wozu auch die Lieferung eines von der Bestellung abweichenden Liefergegenstandes gehört - innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen nach Eingang der Lieferung mitzuteilen. Bei versteckten Mängeln läuft die Frist ab dem Zeitpunkt der Entdeckung. Außendienstmitarbeiter von Schäfer Trennwandsysteme GmbH sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht berechtigt. Nach Ablauf der Frist sind Beanstandungen - beim Verkauf auch über den Rückgriff des § 478 BGB - ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn der Liefergegenstand vom Auftraggeber verändert worden ist.

§ 4 Liefer- und Ausführungsfristen

  1. Bei den von Schäfer Trennwandsysteme GmbH bestätigten Terminen handelt es sich um annähernde Termine, die nach Möglichkeit eingehalten werden. Fixtermine müssen gesondert und ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Bestätigung der Zahlungsbedingungen von Schäfer Trennwandsysteme GmbH durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Frist angemessen; es sei denn, die Verzögerung ist von Schäfer Trennwandsysteme GmbH zu vertreten.
  3. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen oder bei Verzögerungen in der Anlieferung von wesentlichem Vormaterial, wenn die Dauer der Behinderung länger als eine Woche andauert. Die Lieferfrist wird dann um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um fünf Wochen zzgl. Nachlieferungsfrist verlängert. Schäfer Trennwandsysteme GmbH ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht vom Grund der Behinderung zu geben, sobald zu übersehen ist, dass die vereinbarten Lieferfristen nicht eingehalten werden können. Bei einer Behinderung von mehr als fünf Wochen Dauer besteht ein wechselseitiges Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers muss jedoch mindestens zwei Wochen vor dessen Ausübung schriftlich angekündigt werden.

§ 5 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen, im Eigentum von Schäfer Trennwandsysteme GmbH. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in einer laufenden Rechnung aufgenommen werden oder der Saldo gezogen und anerkannt wird.
  2. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Auftraggeber für Schäfer Trennwandsysteme GmbH vor, ohne dass für Schäfer Trennwandsysteme GmbH hieraus eine Verpflichtung besteht. Bei Verarbeitung, Verwendung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, Schäfer Trennwandsysteme GmbH nicht gehörenden Waren steht Schäfer Trennwandsysteme GmbH der Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktorenwertes zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verwendung oder Vermischung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Auftraggeber Schäfer Trennwandsysteme GmbH im Verhältnis des Faktorenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für Schäfer Trennwandsysteme GmbH verwahrt.
  3. Beim Kauf ist der Käufer berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt Schäfer Trennwandsysteme GmbH jedoch bereits die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware ab. Schäfer Trennwandsysteme GmbH nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Auftraggeber berechtigt.
  4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen von Globalabtretungen an Finanzierungsinstitute oder ähnliche Einrichtungen zu verwenden oder sonst wie zu verpfänden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber Schäfer Trennwandsysteme GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese in der Lage ist, ihre Rechte nach § 771 ZPO geltend zu machen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Schäfer Trennwandsysteme GmbH die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den hieraus entstandenen Schaden.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Schäfer Trennwandsysteme GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Auftraggeber stimmt dem bereits jetzt zu. Schäfer Trennwandsysteme GmbH ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, wobei der entstandene Schaden analog der Regelung in § 4 der besonderen Bedingungen für Kaufverträge abgerechnet wird.
  6. Übersteigt der Wert der Sicherungen von Schäfer Trennwandsysteme GmbH die tatsächlichen Forderungen um mehr als 20% so gibt Schäfer Trennwandsysteme GmbH auf Antrag des Auftraggebers übersteigende Sicherungen nach ihrer Wahl frei.

II.
Besondere Bedingungen für Werkverträge

§ 1

Als Vertragsbedingungen gelten die Regeln der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in ihrer jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Fassung, soweit nachfolgend nicht Änderungen oder Ergänzungen vereinbart sind.

§ 2 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Ort des Bauvorhabens.

§ 3 Besondere Montagebedingungen

  1. Der Auftraggeber trägt neben der vereinbarten Vergütung sämtlicher erforderlichen Nebenkosten die Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeuges, des persönlichen Gepäcks der Monteure sowie deren Auslösungen.
  2. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten folgende Leistungen fristgerecht zu Montagebeginn zu erbringen:
    1. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung
    2. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Eigentums von Schäfer Trennwandsysteme GmbH und des Montagepersonals auf der Baustelle geeignete Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Eigentums ergreifen würde.
  3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die notwendigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie notwendige statische Unterlagen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  4. Vor Beginn der Montage müssen sich sämtliche für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Montagestelle befinden. Sämtliche Vorarbeiten müssen vor Beginn der Montage soweit fortgeschritten sein, dass mit der Montage vereinbarungsgemäß begonnen werden kann und diese ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Anfahrtswege und der Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  5. Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von Schäfer Trennwandsysteme GmbH zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber die Kosten für Wartezeiten, Arbeitsausfälle sowie zusätzliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäfer Trennwandsysteme GmbH wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals auf vorgelegten Montagenachweisen zu bestätigen. Hierzu gehört auch die Bestätigung der Beendigung der Montage bzw. Inbetriebnahme.

§ 4 Abnahme

  1. Schäfer Trennwandsysteme GmbH ist berechtigt, die Abnahme der Werkleistung innerhalb einer Frist von 12 Tagen nach Fertigstellung zu verlangen.
  2. Alternativ hat Schäfer Trennwandsysteme GmbH das Recht, mit der Übersendung der Schlussrechnung die Fertigstellung der Leistung schriftlich mitzuteilen mit der Rechtsfolge des § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B.
  3. Bei unerheblichen Mängeln besteht kein Recht zur Abnahmeverweigerung.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht über mit der Abnahme oder der Abnahmewirkungen nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B oder wenn der Auftraggeber innerhalb der gesetzten Frist die Abnahme nicht durchführt (Abnahmeverzug).

§ 6 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistung richtet sich nach § 13 VOB/B. Schäfer Trennwandsysteme GmbH hat das Recht, für sämtliche Mängel, die innerhalb der Gewährleistungszeit auftreten, Gewähr in Form der Nachbesserung in angemessener Frist zu leisten.
  2. Schäfer Trennwandsysteme GmbH hat zwei Nachbesserungsversuche. Sind diese nicht erfolgreich, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
  3. Auch für den Fall, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Werkvertrag als BGB-Vertrag zu klassifizieren ist, gilt abweichend zu § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, dass für maschinelle und elektrotechnische/elektrische Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, für diesen Anlagenteil die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 2 Jahre beträgt, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
  4. Bei berechtigten Mängelrügen darf der Auftraggeber Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln und den hierfür erforderlichen Nachbesserungskosten stehen.
  5. Werden Mängelansprüche zu Unrecht erhoben, ist Schäfer Trennwandsysteme GmbH berechtigt, die durch die Überprüfung der Ansprüche entstandenen Aufwendungen vom Auftragnehmer ersetzt zu verlangen.
  6. Wenn die Nacherfüllung durch Schäfer Trennwandsysteme GmbH fehlschlägt, kann der Auftraggeber über die Rechte von § 634 Abs. 2, 3 und 4 BGB hinaus keine weiteren Ansprüche, gleich aus welchem, auch deliktischem, Rechtsgrund geltend machen. Schäfer Trennwandsysteme GmbH haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Soweit die Haftung von Schäfer Trennwandsysteme GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeitervertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn ein Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist oder, wenn Schäfer Trennwandsysteme GmbH eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat oder Schäfer Trennwandsysteme GmbH arglistiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Sie gilt außerdem nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern Schäfer Trennwandsysteme GmbH fahrlässig eine Hauptpflicht oder sonstige vertragswesentliche Pflicht verletzt hat, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; bei leichter Fahrlässigkeit auf 50 % des vorhersehbaren Schadens.

§ 7 Beratung

Wenn Schäfer Trennwandsysteme GmbH oder deren Mitarbeiter vor, bei oder nach einem Vertragsabschluss oder in anderem Zusammenhang Ratschläge oder Auskünfte erteilt oder Empfehlungen ausspricht, haftet Schäfer Trennwandsysteme GmbH dafür nur, wenn für diese Leistungen ein besonderes Entgelt vereinbart worden ist.

III.
Besondere Vorschriften für Kaufverträge

§ 1 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz von Schäfer Trennwandsysteme GmbH. Die Lieferung und der Versand der Ware erfolgen ab dem Auslieferungslager auf Kosten des Käufers. Schäfer Trennwandsysteme GmbH ist berechtigt, dem Besteller einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort (Auslieferungsort) bekanntzugeben. Bei der Wahl eines ausländischen Erfüllungsortes verbleibt es für das anwendbare Recht und den Gerichtsstand bei der Regelung in §§ 4 und 5 der allgemeinen Vertragsabwicklung.

§ 2

Schäfer Trennwandsysteme GmbH ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und diese gesondert zu faktorieren.

§ 3 Lieferzeit

  1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt die Einhaltung der in § 2 der allgemeinen Vertragsabwicklung vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, es sei denn, Schäfer Trennwandsysteme GmbH hat die Verzögerungen zu vertreten.
  2. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung ist der Tag maßgebend, an dem die Ware an das beauftragte Transportunternehmen übergeben wird. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, hat Schäfer Trennwandsysteme GmbH nach seiner Wahl das Recht, nach Setzung einer Nachfrist von zehn Tagen entweder unter Wegfall des Zahlungsziels die sofortige Zahlung des Kaufpreises zu verlangen (Rückstandsrechnung), oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 3 der allgemeinen Vertragsgrundlagen.

§ 4 Nachlieferungsfrist und Verzugsschaden

  1. Nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist wird ohne weitere Erklärung eine Nachlieferfrist von 12 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf dieser Nachlieferfrist ist der Käufer berechtigt, Schäfer Trennwandsysteme GmbH schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er dies bei Setzung der Nachfrist angedroht hat. Fehlt eine derartige Erklärung bei der Setzung der Nachfrist, wird Schäfer Trennwandsysteme GmbH nach Ablauf dieser Frist nach ihrer Wahl von der Verpflichtung zur Lieferung frei, wenn sich der Käufer auf Anfrage hin innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.
  2. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
  3. Für vom Käufer behauptete Schäden im Falle der Lieferverzögerung, zu denen auch Aufwendungsersatzansprüche nach § 284 BGB gehören, haftet Schäfer Trennwandsysteme GmbH nur, wenn der Lieferverzug vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurde. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Verstoß gegen rechtsverbindliche Zusicherungen sowie bei arglistigem Verhalten und grobem Verschulden. Im Übrigen sind Ersatzansprüche bei Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; bei leichter Fahrlässigkeit auf 50 % des vorhersehbaren Schadens; es sei denn, Schäfer Trennwandsysteme GmbH ist bei der Bestellung auf die Möglichkeit eines darüberhinausgehenden Schadens hingewiesen worden.

§ 5 Abnahmeverpflichtung

Falls der Käufer die Ware nicht abnimmt, die Abnahmeverweigerung bereits vor der Auslieferung angekündigt hat oder ausgeliefe rte Ware unberechtigt zurückschickt, oder Schäfer Trennwandsysteme GmbH gemäß § 5 Nr. 3 zur Nachlieferung berechtigt ist, hat Schäfer Trennwandsysteme GmbH das Recht, den Käufer mit einer Frist von zwölf Tagen zur Vertragserfüllung aufzufordern. Nach Ablauf dieser Frist ist Schäfer Trennwandsysteme GmbH berechtigt, über die Ware anderweitig zu verfügen und den ihr entstandenen Schaden pauschal mit 33 % des vereinbarten Kaufpreises zu berechnen oder nach ihrer Wahl den nachweisbar tatsächlich entstandenen Mindererlös geltend zu machen. Der Besteller ist berechtigt, einen tatsächlich entstandenen geringeren Schaden nachzuweisen.

§ 6 Mängelhaftung

  1. Es besteht die Pflicht zur Mängeluntersuchung gemäß § 3 der allgemeinen Vertragsgrundlagen.
  2. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, der Maße oder Gewichte gelten nicht als Mangel. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen des Herstellers gelten nicht als Beschaffenheitsvereinbarung.
  3. Sachmängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung des Kaufgegenstandes oder Schäden, die nach Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche. Folgende weitere Tatbestände führen zum Ausschluss von Gewährleistungs- und Haftungsansprüchen:
    • nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Kaufgegenstandes
    • unsachgemäße Montage, Inbetriebnahme und Bedienung sowie Wartung des Kaufgegenstandes
    • Nichtbeachtung der Hinweise in der Bedienungsanleitung im Hinblick auf Transport, Lagerung, Montage, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung
    • eigenmächtige bauliche Veränderung
    • Einwirkungen durch höhere Gewalt
  4. Stellt sich heraus, dass eine Mängelrüge unbegründet war, ist der Käufer verpflichtet, die hierdurch entstandenen Auslagen zu erstatten (Transportkosten, Untersuchungskosten etc.).
  5. Wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat, ist Schäfer Trennwandsysteme GmbH berechtigt, den Käufer über die Haftung für den mangelhaften Kaufgegenstand hinaus auf Aufwendungsersatz gemäß § 439 Abs. 3 BGB zu verweisen. Für eine Nacharbeit durch den Verkäufer stattdessen bedarf es eines Einvernehmens. Zu den Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB gehören nicht die Unkosten, die dadurch entstehen, dass im Zuge des Ein- und Ausbaus andere Teile, die nicht zum Liefergegenstand gehören, ganz oder teilweise zerstört wurden; es sei denn, dem Verkäufer ist schuldhaftes Verhalten im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nachzuweisen.
  6. Im Falle unverhältnismäßiger Kosten für eine Nachbesserung ist Schäfer Trennwandsysteme GmbH berechtigt, die Nacherfüllung oder die Art der Nacherfüllung sowie den hieraus sich ergebenden Aufwendungsersatzanspruch nach Maßgabe des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern.
  7. Erhöhen sich Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten dadurch, dass die Kaufsache an einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten Bestimmungsort verbracht wurde, gehen die dadurch entstandenen Erhöhungen der Aufwendungen nicht zu Lasten von Schäfer Trennwandsysteme GmbH.
  8. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Verschleißteile.
  9. Die Gewährleistungszeit beträgt bei Neuwaren 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für die Geltendmachung von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; unter der Voraussetzung, dass überhaupt insoweit eine Haftung nach Abs. 4 anzunehmen ist. Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung oder bei Schäfer Trennwandsysteme GmbH vorgeworfener Arglist verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Bei gebrauchten oder regenerierten Kaufsachen besteht eine Gewährleistung nur dann, wenn sie individuell vereinbart wurde; ansonsten ist sie ausgeschlossen. Wenn das Gesetz, zum Beispiel in § 438 BGB, längere Gewährleistungsfristen vorschreibt, gelten diese.
  10. Bei berechtigten Mängelrügen darf der Käufer Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln und den hierfür erforderlichen Nachbesserungskosten steht. Werden darüberhinausgehende Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt,
    • ist Schäfer Trennwandsysteme GmbH berechtigt, die Nacherfüllung bis zur Zahlung der berechtigten Forderung zu verweigern;
    • ist ein Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB ausgeschlossen.

§ 7 Haftungsbeschränkung

Es gelten auch für Kaufverträge die Regelungen in § 6 Abs. 6 der allgemeinen Regelungen für Werkverträge.

IV.
Allgemeine Vertragsabwicklung

§ 1 Zahlung

  1. 1Sämtliche Preise sind Nettopreise; die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet.
  2. Bei Werkleistungen gelten die Fristen des § 16 VOB/B.

    Bei Kaufverträgen wird die Rechnung am Tag der Lieferung ausgestellt. Diese Rechnungen sind zahlbar bis 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzüge, es sei denn, im Vertrag ist ein anderer Fälligkeitstermin vereinbart.
  3. Bei Scheckzahlungen ist das Datum der Einlösung des Schecks, bei Überweisungen der Tag der Gutschrift auf dem Konto von Schäfer Trennwandsysteme GmbH maßgeblich. Die Annahme von Wechseln bedarf einer besonderen Vereinbarung.
  4. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verrechnet.
  5. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als drei Monate liegen. Erhöhen sich demnach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist Schäfer Trennwandsysteme GmbH berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

§ 2 Zahlungsverzug

  1. Bei Zahlungsverzug ist Schäfer Trennwandsysteme GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder einem nachweisbar höheren Verzugsschaden zu verlangen.
  2. Bei Zahlungsverzug durch Überschreitung des Zahlungsziels stehen Schäfer Trennwandsysteme GmbH folgende weiteren Rechte zu:
    1. Schäfer Trennwandsysteme GmbH ist berechtigt, weitere Lieferungen aus laufenden Verträgen zu verweigern. Lieferfristen für laufende, noch nicht erfüllte Verträge werden, ohne dass dies einer besonderen Mitteilung bedarf, rückwirkend um die Zeit ab Zahlungsverzug bis zur vollständigen Bezahlung unterbrochen.
    2. Schäfer Trennwandsysteme GmbH ist berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen aus sämtlichen laufenden Verträgen unter Fortfall des Zahlungsziels sofortige Bezahlung vor Lieferung der Ware zu verlangen.
  3. Schäfer Trennwandsysteme GmbH kann die in § § 5 der allgemeinen Vertragsgrundlagen vereinbarten Rechte (Eigentumsvorbehaltssicherung) ausüben und/oder von allen bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten.
  4. Dieselben Rechte stehen Schäfer Trennwandsysteme GmbH zu, wenn in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt (z.B. anderweitige Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Geschäftsaufgabe).
  5. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Käufer die bei Schäfer Trennwandsysteme GmbH anfallenden Kosten und Gebühren zu tragen. Außerdem hat der Käufer für sämtliche Kosten aufzukommen, die Schäfer Trennwandsysteme GmbH durch die Beauftragung eines deutschen oder ausländischen Rechtsanwaltes, einschließlich eines Korrespondenzanwaltes, entstehen.

§ 3 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Ist dies nicht der Fall, kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend gemacht werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Anwendbares Recht

Für alle Rechtsgeschäfte gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Vorschriften des einheitlichen internationalen UN-Kaufgesetzes über bewegliche Sachen werden ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 5 Gerichtsstand

Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von Schäfer Trennwandsysteme GmbH, auch für Wechsel- und Scheckklagen, als Gerichtsstand vereinbart. Schäfer Trennwandsysteme GmbH ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Firmensitz zu verklagen.

§ 6 Teilunwirksamkeit und Nebenabsprachen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise nicht gültig sein oder ihre Wirksamkeit später verlieren, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Das gilt auch dann, wenn sich herausstellt, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung gelten, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Rahmen des rechtlich zulässigen am besten entspricht oder im Falle der Lücke das berücksichtigt, was die Vertragsparteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt überdacht hätten.
  2. Nebenabsprachen mit Personen, deren Vertretungsbefugnis für Schäfer Trennwandsysteme GmbH sich nicht aus dem Handelsregister ergibt, sind unwirksam, sofern diese nicht ausdrücklich von Schäfer Trennwandsysteme GmbH schriftlich bestätigt werden.
  3. Mündliche Nebenabreden sind nicht wirksam.
  4. Wird ein Vertrag oder werden rechtsgeschäftliche Erklärungen in eine andere Sprache übersetzt, so ist bei Widersprüchen und Auslegungszweifeln die deutsche Fassung maßgebend.
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